I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäfts-bedingungen sind Bestandteil aller – auch zukünftiger – Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge der work-shop Personal AG, der work-shop Personal Passau GmbH und der work-shop Personal Straubing GmbH, nachfolgend auf Grund der besseren Lesbarkeit work-shop genannt, auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung, hinsichtlich derer, allen work-shop-Gesellschaften die Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Regionaldirektion Bayern in Nürnberg erteilt wurde.
2. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von work-shop, Stand: 04.04.2012, werden alle bisherigen Geschäftsbedingungen abgelöst; frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen haben somit keinerlei Wirkung mehr.
3. Im Rahmen des Arbeitnehmer-überlassungsgesetzes (AÜG) stellt work-shop dem Auftraggeber die Mitarbeiter zur Verfügung. Sämtliche laufenden Sozialleistungen für die an den Kunden überlassenen Mitarbeiter führt work-shop ab.
4. Die entliehenen Mitarbeiter haben die Arbeitszeiten des Auftraggebers einzuhalten und die ihnen übertragenen Arbeiten ordentlich und sauber unter Einhaltung aller gültigen Rechtsvorschriften auszuführen. Der Auftraggeber hat die Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht zu erfüllen.
5. Die überlassenen Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich ihrer Entlohnung sowie aller Geschäftsvorfälle beim Kunden der Schweigepflicht.
6. Es dürfen vom Auftraggeber an die Mitarbeiter keinerlei Zahlungen (Abschläge usw.) geleistet werden, da dies ohne Ausnahme Sache von work-shop ist. Für eventuell an die Mitarbeiter geleistete Zahlungen durch den Auftraggeber wird keine Haftung übernommen. Auch eine Verrechnung wird verweigert.
7. Die Abrechnung durch work-shop erfolgt aufgrund der vom Auftraggeber unterzeichneten Tätigkeitsnachweise. Es werden nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden verrechnet.
8. Da die Mitarbeiter unter der Aufsicht und Leitung des Auftraggebers arbeiten, haftet work-shop nicht für eventuelle Schäden. Dies gilt auch für eine vorsätzliche Handlungsweise. Der Auftraggeber stellt work-shop von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den überlassenen Mitarbeitern übertragenen Tätigkeit entstehen sollten.
9. Neben dem (beiderseitigen) Recht auf Kündigung der Verträge aus wichtigem Grund gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat work-shop auch das Recht, bei außergewöhnlichen Umständen im Risikobereich des Kunden, und zwar unabhängig von einem Verschulden auf Seiten des Kunden, Mitarbeiter vom Kunden abzuziehen oder, bzw. und dann zurückzubehalten. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn die tatsächliche Arbeitsaufnahme durch die Mitarbeiter erschwert oder unmöglich ist (ggf. durch Einspruch oder sonstige Aktionen eines Betriebsrates).
Eine Verpflichtung für work-shop zum Schadensersatz gegenüber dem Kunden besteht hieraus nicht, ausgenommen die Fälle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten von work-shop. Vielmehr bleibt die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bestehen, wenn der Kunde den Abzug oder den Zurückbehalt der Mitarbeiter von work-shop zu vertreten hat.
10. Gemäß § 12 AÜG bedarf es für jede Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden. Mit der Unter-zeichnung des Arbeitnehmerüber-lassungsvertrages (AÜV) gelten die Bedingungen von work-shop als angenommen, auch wenn vom Auftraggeber dies nicht ausdrücklich gesondert bestätigt wird bzw. wurde oder ggf. sogar anders lautende Bedingungen geltend gemacht werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit seitens work-shop ausdrücklich widersprochen.
11. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
12. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenseitigen vertraglichen und vor- sowie nachvertraglichen Ansprüche ist der Sitz der jeweiligen Gesellschaft von work-shop, mit der die vertragliche Grundlage der Zusammenarbeit im Überlassungsvertrag geschlossen wurde.
II. Stundensätze und Zahlung
1. Die Stundensätze gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertage.
2. Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der vom Kunden unterzeichneten Tätigkeitsnachweise erstellt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Ende der Arbeitswoche oder nach Beendigung des Einsatzes, die von den überlassenen Mitarbeitern vorgelegten Tätigkeitsnachweise unmittelbar zu unterzeichnen und wieder zur Verfügung zu stellen. Mit der Unterzeichnung der Tätigkeitsnachweise bestätigt der Kunde die dort ausgewiesene Tätigkeitszeit und -dauer.
3. Rechnungen von work-shop sind mit Zugang beim Kunden zur sofortigen Zahlung ohne Abzug fällig. work-shop hat das Recht, auf der jeweiligen Rechnung eine konkrete Zahlungsfrist (i.d.R. 10 Tage ab Rechnungsdatum) zu bestimmen, nach deren Ablauf sich der Kunde bei Nichtzahlung in Zahlungsverzug befindet.
4. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung ganz oder teilweise mehr als fünf Kalendertage in Verzug, dann ist work-shop berechtigt, sämtliche Mitarbeiter vom Kunden abzuziehen oder, bzw. und dann die Mitarbeiter solange zurück-zubehalten, bis die vollständige Zahlung der Rechnung erfolgt ist. In diesem Fall bleibt der Kunde auch verpflichtet, work-shop den Ausfall-schaden zu ersetzen, soweit die betroffenen Mitarbeiter von work-shop nicht anderweitig eingesetzt werden können.